Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Arbeitnehmer sind nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Andernfalls besteht eine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer selbst für den Versicherungsschutz sorgen muss.

Damit ein privat versicherter oder auch freiwillig in der GKV versicherter Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt ist als ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, erhält er einen Beitragszuschuss.

Diese Gewährung des Beitragszuschusses ist an strenge Vorschriften gebunden.

Die Höhe des Zuschusses bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten entspricht der Hälfte des Beitrags, der bei der Versicherungspflicht des Beschäftigten bei der Krankenkasse zu zahlen wäre. Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ist nicht zuschussfähig, daher beträgt der Arbeitgeberzuschuss nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (d.h., es gibt keine Bezuschussung für eine Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung).

Bei Privatversicherten beträgt die Höhe des Zuschusses die Hälfte des für den “Basistarif” maßgeblichen, durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung; höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

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