Auslandstätigkeitserlass

Ein Auslandstätigkeitserlass stellt bestimmte Arbeitnehmer-Einkünfte bei Auslandstätigkeiten von der Einkommensteuer/ Lohnsteuer frei.

Dies dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft.

  • Gilt für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung von
    • einem Arbeitslohn für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis,
    • von einem inländischem Arbeitgeber,
    • für eine begünstigte Tätigkeit
    • nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse erfolgt und
    • mit dem Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht wegen des Territorialprinzip nur in seltenen Fällen für die Beschäftigung von deutschen Arbeitnehmern im Ausland.

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