Aushilfskraft

= ein durch Vereinbarung eingestellter Arbeitnehmer, der einen vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitskraft decken soll

Entscheidend bei der Bezeichnung ist der Aushilfszweck, der sich aus betrieblichen Bedürfnissen nach vorübergehend zusätzlicher Arbeit ergeben muss.

Typische Fallgruppen für den vorübergehenden Bedarf zur Begründung von Aushilfsarbeitsverhältnissen:

  • Ersatz- und Vertretungsbedarf für fehlende Arbeitnehmer (z.B. bei Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft)
  • Zusatzbedarf an Arbeitskräften bei vorübergehender Produktionserhöhung
  • Saisonbedarf, z.B. für Schlussverkauf im Einzelhandel, Sommerhoch in Eis- und Getränkeindustrie

Wird die Aushilfskraft nicht selbständig tätig, so gilt der Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Regeln, oder bei bestimmten Voraussetzungen die Erhebung des Pauschalsteuersatzes.

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