Arbeitszeugnis

Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus dem Gesetz und Tarifverträgen.

Es ist fällig am Tag der Beschäftigung,

  • der Arbeitnehmer kann jedoch schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen, oder
  • bei einem triftigen Grund ein Zwischenzeugnis verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

Das Zeugnis muss

  • wahr sein
  • alle wichtigen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind
  • wohlwollend formuliert sein und darf berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren.

Man unterscheidet in

  • Einfaches Arbeitszeugnis:
    • Nennung der Personalien und Dauer der Beschäftigung
    • exakte wertfreie Aufgliederung übertragener Arbeiten
    • keine Beurteilung über Führung und Leistung
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis
    • enthält neben den Angaben vom einfachen Arbeitszeugnis auch eine Beurteilung über Führung und Leistung

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