Arbeitnehmerüberlassung

= wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser Dritte nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Überlassenden und dem überlassenem Arbeitnehmer sind von Dauer; d. h. sie bleiben insbesondere während der Zeit, in der der Arbeitnehmer in dem fremden Betrieb tätig ist, bestehen.

Eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden . Fehlt diese Erlaubnis, sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam.

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