= Pflichtzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
Regelung in § 257 SGB V
Anspruchsberechtigt sind:
- freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahrensentgeltgrenze versicherungsfrei sind
- Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankheitskosten-Vollversicherung versichert sind
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
Voraussetzungen für Erhalt des Beitragszuschusses:
- privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten für sich und für ihre Angehörigen Arbeitgeberzuschuss, wenn sie bei einer unterstellten Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV familienversichert wären
- Arbeitnehmer muss in privater Krankenversicherung Vertragsleistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen
- bestimmte Anforderungen an das Versicherungsunternehmen durch Gesetzgeber