Arbeitgeberzuschuss

= Pflichtzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

Regelung in § 257 SGB V

Anspruchsberechtigt sind:

  • freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahrensentgeltgrenze versicherungsfrei sind
  • Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankheitskosten-Vollversicherung versichert sind
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld

Voraussetzungen für Erhalt des Beitragszuschusses:

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten für sich und für ihre Angehörigen Arbeitgeberzuschuss, wenn sie bei einer unterstellten Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV familienversichert wären
  • Arbeitnehmer muss in privater Krankenversicherung Vertragsleistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen
  • bestimmte Anforderungen an das Versicherungsunternehmen durch Gesetzgeber

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