Im Sinne des Arbeitsrechts ist ein Arbeitgeber:
- derjenige, der einen Arbeitnehmer beschäftigt
- kann eine juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, KG, AG) oder des öffentlichen Rechts sein, eine natürliche Person, oder auch eine Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen
- Gläubiger der Beschäftigung und Schuldner der Arbeitsvergütung, da er laut Arbeitsvertrag der Vertragspartner des Arbeitnehmers ist
Im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist ein Arbeitgeber:
- derjenige, der über Art, Ort, Weise und Zeit der Arbeitserledigung bestimmt und hierfür ein Entgelt zahlt
- kann sowohl natürliche als auch juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein