Abschlagszahlungen

= Leistungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn

Abschlagszahlungen werden vor der Fälligkeit vorgenommen. Ohne eine Aufrechnung oder eine sonstige Erklärung tritt hierdurch die vorzeitige Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Zahlung des Arbeitsentgelts ein.

Die freie Verrechenbarkeit, insbesondere durch Pfändungsgrenzen, bleibt unberührt.

Es gilt, Abschlagszahlungen von einem Vorschuss abzugrenzen.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung eines Abschlags oder Vorschusses besteht nicht; lediglich in finanzieller Notsituation kann er aus der Fürsorgepflicht Anspruch werden.

Für einen Abschlag oder Vorschuss ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung oder auch eine betriebliche Übung erforderlich.

Zu der Beweissicherung der Leistung eines Abschlages oder Vorschusses, wird er nur gegen Quittung mit einer genauen Bezeichnung, worauf die vorzeitige Zahlung erbracht wird, ausgehändigt. Dies wirkt einem Einwand des Arbeitnehmers, dass die Zahlung für Überstunden erbracht worden sei, entgegen.

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Alle Angaben ohne Gewähr.