Abgeltungssteuer

= Quellensteuer auf Kapitalerträge

Von der Abgeltungssteuer erfasst werden:

  • Zinsen aus Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
  • Dividenden
  • Erträge aus Investmentfonds
  • Erträge aus Termingeschäften
  • Zertifikatserträge
  • Gewinne aus privatem Veräußerungsgeschäft von Wertpapieren, Investmentanteilen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Nicht erfasst werden:

  • Gewinne aus privaten Immobilienveräußerungen
  • Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer mehr als zehnprozentigen Beteiligung
  • Back-to-back-Finanzierungen (mit Einschränkungen)
  • Darlehen zwischen sich nahe stehenden Personen
  • Zinserträge aus Bankguthaben im Rahmen einer gewerblichen Betätigung

Die Steuer wird direkt beim Schuldner der Erträge oder der depotverwaltenden Stelle einbehalten und anonym abgeführt, d.h. dass die Steuer  dort fällig wird, wo sie zuerst anfällt.

Kapitalerträge von Privatpersonen und private Veräußerungsgewinne unterliegen nicht mehr dem individuellem Einkommensteuersatz, sondern einem fixem Steuersatz von 25%.

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