Gewerkschaftsbeiträge
Diese Beiträge dürfen vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden, da es hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Der Arbeitnehmer kann sie jedoch als Werbungskosten absetzen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Diese Beiträge dürfen vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden, da es hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt. Der Arbeitnehmer kann sie jedoch als Werbungskosten absetzen.
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