Erlass von Lohnsteuer

Steuern:

  • können niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre
  • können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre
  • können unter o.g. Voraussetzungen erstattet oder angerechnet werden
  • können gestundet werden, wenn Einziehung bei Fälligkeit erhebliche Härte für Schuldner bedeuten würde und Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint

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Alle Angaben ohne Gewähr.