können niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre
können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre
können unter o.g. Voraussetzungen erstattet oder angerechnet werden
können gestundet werden, wenn Einziehung bei Fälligkeit erhebliche Härte für Schuldner bedeuten würde und Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint