Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Den Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben nur "echte Alleinerziehende"; das bedeutet:

  • Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens.
  • Sie sind nicht verwitwet. 
  • Sie bilden keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen (außer unter bestimmten Voraussetzungen eigene volljährige Kinder und pflegebedürftige Personen)

Der Entlastungsbetrag kann pro Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abgezogen werden. 
Das Ziel ist die Abgeltung der höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung.

Der Entlastungsbetrag wird durch die Eintragung in die Steuerklasse II berücksichtigt. 

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Alle Angaben ohne Gewähr.