Ehrenamtliche Tätigkeit

= nebenberufliche und unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Bereich

Kommt es zu Auslagen in Form von Aufwandsentschädigungen, werden diese einschließlich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall ersetzt. 

Hierbei sind die Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall steuer- und beitragspflichtig. Ein erheblicher Teil der Aufwandsentschädigungen bleibt dafür oft steuer- und beitragsfrei. 

Eine ehrenamtliche Tätigkeit begründet im Normalfall keine Sozialversicherungspflicht. Es ist aber zu prüfen, ob evtl. doch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies ist gegeben, wenn dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden und einem den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

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