DEÜV

=Verordnung für die Träger der Sozialversicherung über die Erfassung und Übermittlung von Daten 

Die DEÜV regelt u.a. die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.

Sie enthält 

  • Festlegungen, nach welchen Bedingungen die sozialversicherungsrelevanten Daten der Beschäftigten in einem Unternehmen erfasst und an den Sozialversicherungsträger übermittelt werden,
  • Bestimmungen zu der Art, dem Zeitpunkt und zu der Erstellung der Meldungen
  • sowie Regelungen für ein verbindliches elektronisches Übermittlungsverfahren für Meldungen und Beitragsnachweise durch den Arbeitgeber.

Alle Meldungen und Beitragsnachweise an Krankenkassen sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Es dürfen keine Meldungen oder Nachweise mehr in Papierform, per Fax oder auf Diskette übersendet werden.

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Alle Angaben ohne Gewähr.