Heimarbeit

Nach Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes ist zwischen Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeistern zu unterscheiden.

  • Heimarbeiter

Heimarbeiter ist, wer in einer selbst gewählten Arbeitsstätte (Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Wenn der  Heimarbeiter Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft, ist dies keine Beeinträchtigung in der Eigenschaft als Heimarbeiter.

Dies ist keine selbstständige Tätigkeit.

  • Hausgewerbetreibender

Hausgewerbetreibender ist, wer in einer eigenen Arbeitsstätte (Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Beschafft der Hausgewerbetreibende Roh- oder Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so ist dies keine Beeinträchtigung seiner Eigenschaft als Hausgewerbetreibender.

Dies ist eine selbstständige Tätigkeit.

  • Zwischenmeister

Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.

Dies ist eine selbstständige Tätigkeit.

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Alle Angaben ohne Gewähr.