Nebenberuflichkeit

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Eine Halbtagsbeschäftigung ist demzufolge schon eine hauptberufliche Tätigkeit.

Ein Nebenberuf kann auch von Personen ausgeübt werden, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.

Hat der Arbeitnehmer mehrere verschiedenartige Tätigkeiten, so ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu betrachten.

Hat der Arbeitnehmer mehrere gleichartige Tätigkeiten, so sind die Nebenberufe zusammenzufassen, wenn sie sich nach einer Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen.

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