Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem festgelegten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingen zwölf Wochen danach). Bei einer vorzeitigen Geburt oder einer Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Tage nach der Geburt, die vor der Entbindung nicht genutzt werden konnten.

Aufgrund dieser Regelungen im Mutterschutzgesetz haben alle erwerbstätigen werdenden Mütter insgesamt Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschutzfrist.

In einem Arbeitsverhältnis stehende werdende Mütter haben im Regelfall während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss durch den Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nur für gesetzlich versicherte Frauen.

Hat der Arzt einen Geburtstermin errechnet, legt die werdende Mutter dem Arbeitgeber und der Krankenkasse die Bescheinigung vor, bevor die Mutterschutzfrist beginnt.

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