Kurzarbeitergeld

= vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld entspricht 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (=des ausgefallenen Nettolohns).

Die Zahlung ist nur möglich, wenn der Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, die Arbeitnehmer einverstanden sind.

Sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebes möglich.

Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, dann beträgt die Kurzarbeit Null.

Durch das “Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung” ist das Winterausfallgeld (auch Schlechtwettergeld) durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt worden.


Dadurch sind nun folgende Formen des Kurzarbeitergeldes vorhanden:

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
  • Saison-Kurzarbeitergeld
  • Transfer-Kurzarbeitergeld

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