Insolvenzgeldumlage

Die Mittel für das Insolvenzgeld der Arbeitnehmer ist von den Arbeitgebern durch die Insolvenzgeldumlage zu finanzieren.

Zur Zahlung dieser Umlage sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet. Ausnahmen bilden u.a. Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Wohnungseigentümergemeinschaften und diplomatische Vertretungen.

Seit 2009 ist die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Die Höhe der Beiträge errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.

Zuständige Einzugsstellen:

  • Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist
  • die für die Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit zuständige Einzugsstelle, sofern keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vorhanden
  • die vom Arbeitgeber gewählte Krankenkasse, sofern sich keine andere Zuständigkeit ergibt
  • die Minijob-Zentrale für alle geringfügig Beschäftigten

Die Einzugsstellen leiten die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

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