Infektionsschutzgesetz

Bei bestimmten Krankheiten des Arbeitnehmers oder bei entsprechendem Krankheitsverdacht in bestimmten Betrieben (insbesondere im Lebensmitelbereich), herrscht nach § 31 IFSG ein Tätigkeitsverbot.

Fällt die Grundlage des Tätigkeitsverbots mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so ist der Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz provisorisch. So besitzt der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlungsanspruch nach Entgeltfortzahlungsgesetz, der Arbeitgeber aber keinen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde.

Geht das Beschäftigungsverbot mit einer Erkrankung einher, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen unverschuldeter Leistungsverhinderung; der Arbeitgeber hat auch hier keinen Anspruch auf eine Erstattung gegen die zuständige Behörde.

Hat der Arbeitnehmer keine der angeführten Entgeltfortzahlungsansprüche (mehr), so hat er gegen den Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung wegen des Tätigkeitsverbots; der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung gegen die zuständige Behörde.

Eine Entschädigung wegen eines Tätigkeitsverbots ist eine Entschädigung für Verdienstausfall und damit steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Ein gesonderter Eintrag im Lohnkonto und eine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind notwendig. 

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