Garage

Die Kosten für eine Garage am Wohnort gehören zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hierbei gilt es in ein arbeitnehmereigenes oder ein firmeneigenes Fahrzeug zu unterscheiden.

  • Arbeitnehmereigenes Fahrzeug:

Wird das Fahrzeug für Auswärtstätigkeiten genutzt, so ist (bei einem Einzelnachweis der Fahrtkosten) der dem Dienstreiseanteil an der Gesamtfahrstrecke entsprechende Anteil an den Garagenkosten, bei der Erstattung als Reisekosten durch den Arbeitgeber, steuerfreier Arbeitslohn.

In allen übrigen Fällen ist er steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen ist steuer- und beitragsfrei.

  • Firmeneigenes Fahrzeug:

Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten für eine Garage, damit ein Firmenwagen untergestellt und ggf. auch Werkzeug oder Ware gelagert werden kann, so sind diese Kosten sog. Garagengelder. Diese stellen keinen Arbeitslohn dar, da ihnen der Lohnsteuerabzug unterliegt. 

Es erfolgt eine steuerliche Behandlung nach Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als steuerfreier Auslagenersatz.

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Alle Angaben ohne Gewähr.