Bürgschaft

Übernimmt der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine Bürgschaft und erhält hierfür Bürgschaftsprovision, handelt es sich im Allgemeinen nicht um Arbeitslohn.

Provisionen sind jedoch ggf. als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Es ist zu prüfen, ob e sich tatsächlich um eine Bürgschaftsprovision, oder um versteckten Arbeitslohn, handelt.

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Alle Angaben ohne Gewähr.