Bewirtungskosten

= jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr

Bewirtungskosten liegen demnach vor, wenn Personen eingeladen und beköstigt werden.

Hierzu können auch Aufwendungen gehören, die im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen; z. B. Trinkgelder oder Garderobengebühren.

Zu beachten sind hierbei eine Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungskosten und die besondere Aufzeichnungspflicht.

  • Keine Bewirtung, und damit keine Abzugsbeschränkung, liegt vor bei
    • der Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee, Tee, Gebäck etc.), z.B., anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es eine Geste der Höflichkeit ist
    • Produkt-/Warenverkostungen z.B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-) Händler, bei Messeveranstaltungen (diese können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden)

 

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Alle Angaben ohne Gewähr.