Bewachung

Es kommt vor, dass Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Position gefährdet sind (z.B. Führungskräfte, Bankbedienstete, Minister), Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Personenschutz, Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnung/Fahrzeug) vornehmen. Je nach Charakter der Maßnahmen kann die Möglichkeit bestehen, die für sie notwendigen Kosten von der Steuer abzusetzen.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht, können sie unter Umständen vom Arbeitnehmer als Werbungskosten angesetzt werden.

Einige Beispiele:

  • Kosten für Personenschutz: nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Kosten für Wohnungssicherung aus politischen Gründen: unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Kosten für Wohnungssicherung aus nicht politischen Gründen: steuerpflichtiger Arbeitslohn, kein Werbekostenabzug möglich
  • Kosten für Sicherungseinrichtung in KfZ: steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zur KM-Pauschale trägt

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Sicherheitsvorkehrungen dienen in erster Linie dem Schutz des eigenen Lebens und sind daher zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen.

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