Belohnungen

= grundsätzlich freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch, über deren Voraussetzungen und Höhe der Arbeitgeber frei entscheiden kann, soweit er nicht durch Zusagen gebunden, oder die Entscheidungsfreiheit durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erhalten, ist

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Leistungsgewährung muss trotz Entscheidungsfreiheit beachtet werden.

Belohnungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden.

Auch Belohnungen von dritter Seite sind steuerpflichtiger Arbeitslohn; es gilt hier jedoch sorgfältig zu prüfen, ob sie tatsächlich auf dem Dienstverhältnis beruhen.

Nicht auf dem Dienstverhältnis beruhende und damit nicht steuerlich zu erfassen sind Belohnungen,

  • die Berufsgenossenschaften für besondere Verdienste bei  der Verhütung von Unfällen gezahlt werden.
  • für die Verhütung einer Katastrophe, sofern die Gefahrenbekämpfung nicht die unmittelbare Aufgabe des Arbeitnehmers ist.

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