Beamte

Beamte üben ihre Haupttätigkeit grundsätzlich als Arbeitnehmer aus, daher ist ihr Gehalt steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt nach einer besonderen Lohnsteuertabelle, da Beamte nur eine gekürzte Vorsorgepauschale erhalten.

  • Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Beamte sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
    • Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
    • Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt eine Krankenversicherungsfreiheit, auch bei möglicher Nebenbeschäftigung (es sei denn, Beamter ist vom Dienst beurlaubt).

  • Bei der Pflegeversicherung gelten die gleichen Regelungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung; allerdings muss eine private, anteilige Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
  • Bei der Rentenversicherung gilt eine Rentenversicherungsfreiheit, da eine direkte Vorsorgezusage des Dienstherrn für eine spezielle Altersvorsorge besteht.
    • Dies gilt auch für Beamte auf Zeit oder auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für Soldaten auf Zeit.
    • Diese Versicherungsfreiheit gilt nur für das Dienstverhältnis und nicht für anderweitige Beschäftigungen bei privaten Arbeitgebern.
  • Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Arbeitslosenversicherungsfreiheit mit einer Beschränkung auf die jeweilige Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

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