BahnCard

Das Überlassen einer BahnCard für private Zwecke an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, ist ab dem Zeitpunkt der Hingabe steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer ein uneingeschränktes Nutzungsrecht erhält.

  • geldwerter Vorteil ist mit dem Tarifwert als Endpreis anzusetzen
  • auch bei der Nutzung der BahnCard lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt es als Arbeitslohn, jedoch kann die Lohnsteuer mit Pauschalsteuersatz erhoben werden (sofern Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen kann)

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