Aufbewahrungsfrist

= Pflicht eines Gewerbetreibenden, Daten, Handelsbriefe und Belege über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufzubewahren

  • Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
  • mit Ausnahme von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen können Unterlagen auch auf Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, sofern dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht
  • digitale Aufbewahrung muss sicherstellen, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen
  • Unterlagen müssen während Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, sowie unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können

Fristen der Aufbewahrung werden im HGB und in den Steuergesetzen (z.B. Einkommenssteuergesetz) geregelt.

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Alle Angaben ohne Gewähr.