Aufwendungen des Arbeitnehmers für Essen und Trinken sind im Allgemeinen Kosten der privaten Lebensführung und damit keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Ausnahmen vom grundsätzlichen Nichtabzugsverbot für Mahlzeiten gelten bei
Trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Aufwendung für die während der Arbeitszeit eingenommenen Mahlzeiten ist dies ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers, der steuer- und beitragspflichtig ist.
Alle Angaben ohne Gewähr.