Aufmerksamkeiten

= Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen

Sachleistungen gehören nicht zum Arbeitslohn; unter bestimmten Voraussetzungen sind sie steuer- und beitragsfrei. Dazu gehören alle Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € (inkl. Umsatzsteuer). Wird dieser Wert überschritten, wird die Zuwendung in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

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