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Bildschirmarbeit
  • Arbeitgeber hat Beschäftigen angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch fachkundige Person anzubieten und im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind
  • Arbeitgeber –> ist verpflichtet, erforderliche Mittel bereitzustellen (Kosten dürfen nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden)
  • aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung –> Kosten für spezielle Sehhilfe kein Arbeitslohn
    • aber nur dann kein Arbeitslohn, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch fachkundige Person spezielle Sehhilfe notwendig, um ausreichende Sehfähigkeit in Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten
  • Aufwendungen für Anschaffung einer sogenannten Bildschirmarbeitsbrille –> keine Werbungskosten trotz entsprechender ärztlicher Verordnung

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Bildschirmarbeit - GlossarGlossar
 
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