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Glossar

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Betriebsrat

= gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts

  • Betriebsratsmitglieder –> üben Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus; haben aber Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung für Zeit ihrer Freistellung für Betriebsratstätigkeiten
  • dementsprechend auch u.U. als Freizeitausgleich bei Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung
  • unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für sächliche Mittel und Reisekosten (z. B. Teilnahme an auswärtigen Schulungsveranstaltungen)
  • stellt Arbeitgeber Betriebsratsmitgliedern unentgeltlich Arbeitsmittel zur Verfügung –> kein Arbeislohn
  • Aufwandsentschädigungen an von eigentlicher Arbeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern –> steuerpflichtiger Arbeitslohn
    • gilt auch für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

Betriebsrat - Glossar
 
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