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Belegschaftsspenden

= Teile des Arbeitslohns, auf den  Belegschaft zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtung oder auch aus bestimmten aktuellen Anlässen (z.B. Kastrastrophenfälle) verzichtet

  • –> unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des sonst üblichen Spendenabzugs von vornherein kein steuerpflichtiger Arbeitslohn:
    • verzichten Arbeitnehmer auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
      • zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Unwetter/Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder
      • zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung
    • bleiben diese Lohnteile bei Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn Arbeitgeber Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert
  • außer Ansatz bleibender Arbeitslohn
    • im Lohnkonto aufzuzeichnen (kann darauf verzichtet werden, wenn Arbeitnehmer Verzicht schriftlich erteilt)
    • nicht in Lohnsteuerbescheinigung anzugeben

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Montag - Freitag 08-20 Uhr

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Belegschaftsspenden - GlossarGlossar
 
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