Glossar
- Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
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- Zuschuss erhalten
- freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in Pflegeversicherung kraft Gesetz pflichtversichert
- bei privater Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die nach Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet sind, private Pflegeversicherung abzuschließen
- durch Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen zur Pflegeversicherung –> wird erreicht, dass Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch dann gilt, wenn Arbeitnehmer seine Zahlungspflichten selbst zu erfüllen hat
- Zuschuss für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
- = Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag
- = der Zuschuss, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre
- zum Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder –> kein Zuschuss vom Arbeitgeber
- Zuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer
- erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Zuschuss vom Arbeitgeber zum Pflegeversicherungsbeitrag, den sie für den zur Absicherung des Pflegerisikos geschlossenen Versicherungsvertrag zahlen müssen
- = der Zuschuss, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in sozialer Pflegeversicherung zu zahlen wäre; begrenzt auf Hälfte des Betrages, den Beschäftigter für private Pflegeversicherung zahlt
- Zuschuss wird nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
- Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt
- sich verpflichtet, überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus geschlossenem Versicherungsgeschäft ergeben, zu Gunsten der Versicherten verwenden
- Pflegeversicherung nur zusammen mit Krankenversicherung (und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten) betreibt
- Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen
- Zuschuss erhalten
Alle Angaben ohne Gewähr.

