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Glossar

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Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
  • Zuschuss erhalten
    • freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in Pflegeversicherung kraft Gesetz pflichtversichert
    • bei privater Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die nach Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet sind, private Pflegeversicherung abzuschließen
  • durch Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen zur Pflegeversicherung –> wird erreicht, dass Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch dann gilt, wenn Arbeitnehmer seine Zahlungspflichten selbst zu erfüllen hat
  • Zuschuss für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
    • = Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag
    • = der Zuschuss, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre
    • zum Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder –> kein Zuschuss vom Arbeitgeber
  • Zuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer
    • erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Zuschuss vom Arbeitgeber zum Pflegeversicherungsbeitrag, den sie für den zur Absicherung des Pflegerisikos geschlossenen Versicherungsvertrag zahlen müssen
    • = der Zuschuss, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in sozialer Pflegeversicherung zu zahlen wäre; begrenzt auf Hälfte des Betrages, den Beschäftigter für private Pflegeversicherung zahlt
    • Zuschuss wird nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
      • Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt
      • sich verpflichtet, überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus geschlossenem Versicherungsgeschäft ergeben, zu Gunsten der Versicherten verwenden
      • Pflegeversicherung nur zusammen mit Krankenversicherung (und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten) betreibt
    • Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen

Alle Angaben ohne Gewähr.

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