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Arbeitsessen

= Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber am Firmensitz ohne Teilnahme von Geschäftspartnern des Arbeitgebers

  • fallen i.d.R. unter steuerpflichtigen Arbeitslohn
  • Ausnahme: Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass Arbeitgeber Aufwendung für Speisen in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt hat

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Montag - Freitag 08-20 Uhr

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Arbeitsessen - GlossarGlossar
 
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