Mutterschutzlohn

= Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an eine schwangere Arbeitnehmerin, die wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit ihrer Arbeit aussetzen muss

Die Zahlung erfolgt in Höhe des Verdienstausfalls; d. h. die Arbeitnehmerin darf keine finanziellen Nachteile durch ihr Beschäftigungsverbot haben. 

Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Der Anspruch besteht aber nur, wenn das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache dafür ist, dass die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt oder ihre Beschäftigung, beziehungsweise Entlohnungsart, wechselt.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin; dazu gehören neben dem Gehalt:

  • Akkord-, Prämien- oder Zeitlohn
  • Bedienungsgeld im Gaststättengewerbe (außer Trinkgeld)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Provisionen, die allein oder neben einem Festgehalt gezahlt werden
  • Sachbezüge in Höhe des wirklichen Wertes, die die Arbeitnehmerin wegen Beschäftigungsverbots nicht mehr entgegennehmen kann
  • Nacht-, Sonn- und Feitertagszuschläge, sofern solche Arbeiten im Bezugszeitraum regelmäßig geleistet werden
  • Urlaubsentgelt
  • Zulagen wie Sozial-, Leistungs-, Gefahren- und Alterszulagen

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören zum Beispiel:

  • Aufwandentschädigungen (z.B. Fahrtkostenerstattung, Übernachtungs- und Tagegelder)
  • einmalige Zuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Jahresabschlussvergütung
  • das zusätzlich für Überstunden bezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Überstundenzuschläge

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