Freiflüge

Werden Arbeitnehmern vom Arbeitgeber Flüge kostenlos zur Verfügung gestellt, so ist der Wert des Fluges steuer- und beitragspflichtig.

Ist der Arbeitgeber hierbei weder in einer Luftverkehrsgesellschaft noch handelt er mit Flügen, so ist für den Flug der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Bei einer verbilligter Überlassung des Fluges erfolgt die Anrechnung des geldwerten Vorteils.

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Alle Angaben ohne Gewähr.