Belegschaftsspenden

= Teile des Arbeitslohns, auf den die Belegschaft zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch aus bestimmten aktuellen Anlässen (z.B. Katastrophenfälle) verzichtet

Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies, anstelle des sonst üblichen Spendenabzugs, nicht von vornherein steuerpflichtiger Arbeitslohn:

Verzichten die Arbeitnehmer auf eine Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Unwetter/Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens, oder
  • zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,

bleiben diese Lohnteile bei Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert.

Außer Ansatz bleibender Arbeitslohn

  • ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (worauf verzichtet werden kann, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht schriftlich erteilt) und
  • nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

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