Arbeitsessen

= Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber am Firmensitz (ohne Teilnahme von Geschäftspartnern des Arbeitgebers)

Dies fällt i.d.R. unter steuerpflichtigen Arbeitslohn

Ausnahme: Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Arbeitgeber die Aufwendung für Speisen in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt hat.

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Alle Angaben ohne Gewähr.