Glossar
- Busfahrer
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- üben regelmäßig Auswärtstätigkeit (Fahrtätigkeit) aus –> Arbeitgeber kann Mehraufwendungen für Verpflegung nach Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten steuerfrei erstatten
- Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit gewisser Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht –> = Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Berücksichtigung nur im Rahmen der Entfernungspauschale
Alle Angaben ohne Gewähr.

