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Glossar

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Bewirtungskosten
  • liegt vor, wenn Personen eingeladen und beköstigt werden; d. h. Bewirtung = jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr
  • können auch Aufwendungen dazugehören, die im Zusammenhang mit Bewirtung anfallen; z. B. Trinkgelder oder Garderobengebühren
  • Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungskosten und besondere Aufzeichungspflicht zu beachten
  • Abzugsbeschränkung –> umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass; reine Arbeitnehmerbewirtung fällt nicht darunter
  • keine Bewirtung (also keine Abzugsbeschränkgung) liegt vor bei
    • Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee, Tee, Gebäck etc.), z.B., anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es Geste der Höflichkeit ist
    • Produkt-/Warenverkostungen z.B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-) Händler, bei Messeveranstaltungen (können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Bewirtungskosten - Glossar
 
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