Glossar
- Bewirtungskosten
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- liegt vor, wenn Personen eingeladen und beköstigt werden; d. h. Bewirtung = jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr
- können auch Aufwendungen dazugehören, die im Zusammenhang mit Bewirtung anfallen; z. B. Trinkgelder oder Garderobengebühren
- Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungskosten und besondere Aufzeichungspflicht zu beachten
- Abzugsbeschränkung –> umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass; reine Arbeitnehmerbewirtung fällt nicht darunter
- keine Bewirtung (also keine Abzugsbeschränkgung) liegt vor bei
- Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee, Tee, Gebäck etc.), z.B., anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es Geste der Höflichkeit ist
- Produkt-/Warenverkostungen z.B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-) Händler, bei Messeveranstaltungen (können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden)
Alle Angaben ohne Gewähr.

