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Glossar

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Betriebsstätte

Definition nach § 12 Abgabenordnung:

  • = jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient
  • insbesondere als Betriebsstätte anzusehen:
    • Stätte der Geschäftsleitung
    • Zweigniederlassungen
    • Geschäftsstellen
    • Fabrikations- oder Werkstätten
    • Warenlager
    • Ein- oder Verkaufsstellen
    • Berkwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen
    • Bauausführungen oder Montagen (wenn länger als sechs Monate)
    • Landungsbrücken
    • Kontore
    • sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen

Definition nach § 41 Einkommensteuergesetz

  • = Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, d.h. wo einzelne Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden
  • wird maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs oder nicht im Inland ermittelt, gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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