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Glossar

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Berufskleidung
  • stattet Arbeitgeber den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt mit der im Beruf benötigten Kleidung aus, zu unterscheiden in typische Berufskleidung, bürgerliche Kleidung und Kleidung der Bundeswehr u.a.
  • typische Berufskleidung
    • beitrags- und steuerfrei; dabei unerheblich, ob Berufskleidung leihweise überlassen oder Übergang in endgültiges Eigentum des Arbeitnehmers
    • = Kleidung, die
      • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
      • nach Ihrer z.B. uniformartigen Beschaffung oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv berufliche Funktion erfüllen
      • d.h. private Nutzung so gut wie ausgeschlossen
  • bürgerliche Kleidung
    • steuerpflichtiger Arbeitslohn
    • = Kleidung, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann (Möglichkeit reicht aus)
    • Ausnahme Kleidung, die eine private Verwendung auf Grund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften zu gut wie ausschließt (z.B. Kellner, Geistlicher, Bestatter)
  • Bundeswehr u.a.
    • steuerfrei bleiben
      • Geldwert der den Arbeitnehmern aus Dienstbeständen überlassen Dienstkleidung sowie
      • Einkleidungsbehilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
    • gilt für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei, der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
    • Steuerbefreiung gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen in den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind
    • nicht darunter fallen Zivilbedienstete und Abnutzungsentschädigung für im Dienst getragene Zivilkleidung

Alle Angaben ohne Gewähr.

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