Glossar
- Berufskleidung
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- stattet Arbeitgeber den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt mit der im Beruf benötigten Kleidung aus, zu unterscheiden in typische Berufskleidung, bürgerliche Kleidung und Kleidung der Bundeswehr u.a.
- typische Berufskleidung
- beitrags- und steuerfrei; dabei unerheblich, ob Berufskleidung leihweise überlassen oder Übergang in endgültiges Eigentum des Arbeitnehmers
- = Kleidung, die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- nach Ihrer z.B. uniformartigen Beschaffung oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv berufliche Funktion erfüllen
- d.h. private Nutzung so gut wie ausgeschlossen
- bürgerliche Kleidung
- steuerpflichtiger Arbeitslohn
- = Kleidung, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann (Möglichkeit reicht aus)
- Ausnahme Kleidung, die eine private Verwendung auf Grund ihrer berufsspezifischen Eigenschaften zu gut wie ausschließt (z.B. Kellner, Geistlicher, Bestatter)
- Bundeswehr u.a.
- steuerfrei bleiben
- Geldwert der den Arbeitnehmern aus Dienstbeständen überlassen Dienstkleidung sowie
- Einkleidungsbehilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
- gilt für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei, der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
- Steuerbefreiung gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen in den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind
- nicht darunter fallen Zivilbedienstete und Abnutzungsentschädigung für im Dienst getragene Zivilkleidung
- steuerfrei bleiben
Alle Angaben ohne Gewähr.

