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Belohnungen

= grundsätzlich freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch, über deren Voraussetzungen und Höhe Arbeitgeber frei entscheiden kann, soweit nicht durch Zusagen gebunden oder Entscheidungsfreiheit durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erhalten

  • Gleichbehandlungsgrundsatz bei Leistungsgewährung muss trotz Entscheidungsfreiheit beachtet werden
  • gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden
  • Belohnungen von dritter Seite –> auch steuerpflichtiger Arbeitslohn; aber sorgfältige Prüfung, ob sie tatsächlich auf Dienstverhältnis beruhen
  • nicht auf Dienstverhältnis beruhen und damit nicht steuerlich zu erfassen sind Belohnungen
    • die Berufsgenossenschaften für besondere Verdienste bei Verhütung von Unfällen gezahlt werden
    • für die Verhütung einer Katastrophe, sofern Gefahrenbekämpfung nicht unmittelbare Aufgabe des Arbeitnehmers

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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