Glossar
- Belohnungen
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= grundsätzlich freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch, über deren Voraussetzungen und Höhe Arbeitgeber frei entscheiden kann, soweit nicht durch Zusagen gebunden oder Entscheidungsfreiheit durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erhalten
- Gleichbehandlungsgrundsatz bei Leistungsgewährung muss trotz Entscheidungsfreiheit beachtet werden
- gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden
- Belohnungen von dritter Seite –> auch steuerpflichtiger Arbeitslohn; aber sorgfältige Prüfung, ob sie tatsächlich auf Dienstverhältnis beruhen
- nicht auf Dienstverhältnis beruhen und damit nicht steuerlich zu erfassen sind Belohnungen
- die Berufsgenossenschaften für besondere Verdienste bei Verhütung von Unfällen gezahlt werden
- für die Verhütung einer Katastrophe, sofern Gefahrenbekämpfung nicht unmittelbare Aufgabe des Arbeitnehmers
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