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Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
  • Arbeitnehmer in gesetzlicher Krankenversicherung nur versichert, wenn regelmäßiges Arbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet
  • andernfalls –> Versicherungsfreiheit in Krankenversicherung mit der Folge, dass Arbeitnehmer selbst für Versicherungsschutz sorgen muss
  • damit privat versicherter oder auch freiwillig in GKV versicherter Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt ist als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer –> erhält Beitragszuschuss
  • Gewährung des Beitragszuschusses –> an strenge Vorschriften gebunden
  • Höhe des Zuschusses bei freiwillig in gesetzlicher Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
    • = Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei Krankenkasse zu zahlen wäre
    • Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung –> nicht zuschussfähig, daher beträgt Arbeitgeberzuschuss nur Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (d.h. keine Bezuschussung für Zusatzversicherung bei privater Krankenversicherung)
  • Höhe des Zuschusses bei Privatversicherten = Hälfte des für “Basistarif” maßgeblihen durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch Hälfte des Betrags, den Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung zu zahlen hat

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Beitragszuschuss zur Krankenversicherung - GlossarGlossar
 
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