Glossar
- Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
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- Arbeitnehmer in gesetzlicher Krankenversicherung nur versichert, wenn regelmäßiges Arbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet
- andernfalls –> Versicherungsfreiheit in Krankenversicherung mit der Folge, dass Arbeitnehmer selbst für Versicherungsschutz sorgen muss
- damit privat versicherter oder auch freiwillig in GKV versicherter Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt ist als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer –> erhält Beitragszuschuss
- Gewährung des Beitragszuschusses –> an strenge Vorschriften gebunden
- Höhe des Zuschusses bei freiwillig in gesetzlicher Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
- = Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht des Beschäftigten bei Krankenkasse zu zahlen wäre
- Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung –> nicht zuschussfähig, daher beträgt Arbeitgeberzuschuss nur Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (d.h. keine Bezuschussung für Zusatzversicherung bei privater Krankenversicherung)
- Höhe des Zuschusses bei Privatversicherten = Hälfte des für “Basistarif” maßgeblihen durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch Hälfte des Betrags, den Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung zu zahlen hat
Alle Angaben ohne Gewähr.

