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Glossar

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Beitragsübernahme durch Arbeitgeber
  • übernimmt Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zu Vereinen, Berufsverbänden oder Kammern usw. –> liegt auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn Mitgliedschaft zugleich im beruflichen Intersse
  • nur wenn ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers –> kein Arbeitslohn
  • auch wenn Mitgliedsbeiträge und andere Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Berufsverband oder Gewerkschaft bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig –> für nicht zur Annahme steuerfreien Arbeitslohns für etwaige Ersatzleistungen des Arbeitgebers (gibt hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

Beitragsübernahme durch Arbeitgeber - Glossar
 
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