Glossar
- Beitragsübernahme durch Arbeitgeber
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- übernimmt Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zu Vereinen, Berufsverbänden oder Kammern usw. –> liegt auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn Mitgliedschaft zugleich im beruflichen Intersse
- nur wenn ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers –> kein Arbeitslohn
- auch wenn Mitgliedsbeiträge und andere Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Berufsverband oder Gewerkschaft bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig –> für nicht zur Annahme steuerfreien Arbeitslohns für etwaige Ersatzleistungen des Arbeitgebers (gibt hierfür keine Steuerbefreiungsvorschrift)
Alle Angaben ohne Gewähr.

