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Auslandstätigkeitserlass
  • stellt bestimmte Arbeitnehmereinkünfte bei Auslandstätigkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Förderung der deutschen Exportwirtschaft von Einkommensteuer / Lohnsteuer frei
  • gilt für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
  • Voraussetzungen für Steuerfreiheit, dass Zahlung von
    • einem Arbeitslohn für gegenwärtiges Dienstverhältnis
    • von inländischem Arbeitgeber
    • für begünstigte Tätigkeit
    • nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse erfolgt und
    • mit Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht
  • Sozialversicherungspflicht wegen Territorialprinzip nur in seltenen Fällen für Beschäftigung von deutschen Arbeitnehmern im Ausland

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Montag - Freitag 08-20 Uhr

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Auslandstätigkeitserlass - GlossarGlossar
 
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