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Auslandslehrer

= Lehrkraft, die vom Dienstherrn an Schule im Ausland abgeordnet worden ist

  • sofern Wohnsitz weiterhin im Inland –> unbeschränkt steuerpflichtig
  • wenn Wohnsitzverlagerung ins Ausland –> grundsätzlich Voraussetzungen für erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllt, weil Empfangsstaat Lehrkräfte regelmäßig nicht nur in einem der beschränkten Steuerpflicht entsprechendem Umfang besteuert
    • Ausnahmen: USA, Ecuador, Kolumbien

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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Auslandslehrer - GlossarGlossar
 
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