Glossar
- Auslandsbeamte
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= aktive und pensionierte Beamte, die im Ausland leben, in einem Dienstverhältnis zu inländischem Dienstherrn stehen und Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse beziehen
- Arbeitslohn unterliegt Lohnsteuerabzug, weil Arbeitlöhne = inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von inländischem Arbeitgeber
- unterliegen bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht deutscher Einkommensteuer / Lohnsteuer
- im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens steht Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu aufgrund Kassenstaatsprinzip
- Beamter einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ausländischem Wohnsitz –> sozialversicherungsfrei
- Arbeitslohn unterliegt Lohnsteuerabzug, weil Arbeitlöhne = inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von inländischem Arbeitgeber
Alle Angaben ohne Gewähr.

