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Auslandsbeamte

 

= aktive und pensionierte Beamte, die im Ausland leben, in einem Dienstverhältnis zu inländischem Dienstherrn stehen und Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse beziehen

  • Arbeitslohn unterliegt Lohnsteuerabzug, weil Arbeitlöhne =  inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von inländischem Arbeitgeber
    • unterliegen bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht deutscher Einkommensteuer / Lohnsteuer
    • im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens steht Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu aufgrund Kassenstaatsprinzip
  • Beamter einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ausländischem Wohnsitz –> sozialversicherungsfrei

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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Auslandsbeamte - GlossarGlossar
 
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